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Einschlägige Gesetzesbestimmungen im Zusammenhang mit der LU

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Rechtsanwaltsordnung (RAO)

RGBl 96/1868, idF: BGBl. Nr. 140/1997

§ 14 RAO
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, im Verhinderungsfalle einen anderen Rechtsanwalt unter gesetzlicher Haftung zu substituieren; in Fällen von andauernder Verhinderung oder längerer Abwesenheit ist die Substitution dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, welcher dies auch dem betreffenden Oberlandesgerichte zur Verständigung an die ihm unterstehenden Gerichte mitzuteilen hat. Einer Urlaubsbewilligung zu einer längeren Abwesenheit bedarf der Rechtsanwalt nicht.

§ 15 RAO
(l) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen bei ihm in Verwendung stehenden, substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen.

(2) Substitutionsberechtigt ist ein Rechtsanwaltsanwärter, der die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Das Erfordernis der Rechtsanwaltsprüfung kann auf Ansuchen eines Rechtsanwalts vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer aus rücksichtswürdigen Gründen denjenigen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern erlassen werden, die an einer inländischen Universität das Doktorat der Rechte oder, für Absolventen des Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften, den akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften erlangt haben und mindestens eine neunmonatige zivil- und strafgerichtliche Praxis bei einem Gerichtshof erster Instanz und bei einem Bezirksgericht sowie eine achtzehnmonatige praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt oder bei der Finanzprokuratur nachzuweisen vermögen. Die Nachsicht der Rechtsanwaltsprüfung gilt jedoch nur für die Dauer der Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters bei demjenigen Rechtsanwalt, auf dessen Ansuchen sie bewilligt wurde.

[Anmerkung: Das Erlassen des Erfordernis der Rechtsanwaltsprüfung aus "rücksichtswürdigen Gründen" bedarf in der Praxis keiner Begründung, sondern wird reglemäßig gewährt. Eine gegenteilige Entscheidung wäre aber mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht bekämpfbar]

(3) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen anderen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen.

(4) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat den bei einem Rechtsanwalt in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern Legitimationsurkunden auszustellen, aus denen die Substitutionsberechtigung nach Abs. 2 (grosse Legitimationsurkunde) oder die Vertretungsbefugnis nach Abs. 3 (kleine Legitimationsurkunde) ersichtlich ist.

§ 31 RAO
Die zur Ausübung des im § 15 gedachten Substitutionsrechtes erforderliche Legitimation wird über Einschreiten des Rechtsanwalts, bei welchem der Anwärter in Verwendung steht, ausgefertigt und verliert ihre Geltung, sobald diese Verwendung aufhört.

 

Zivilprozeßordnung (ZPO)

Gesetz vom 1. August 1895 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozeßordnung)
StF: RGBl. Nr. 113/1895, idF: BGBl. I Nr. 29/2003

§ 27 ZPO
(1) Vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 4.000 Euro übersteigt, und vor allen höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht).

(2) Der Abs. 1 findet - vorbehaltlich des § 29 Abs. 1 - keine Anwendung auf die Angelegenheiten, die von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte gehören, und, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, auch nicht auf diejenigen Prozeßhandlungen, welche vor einem ersuchten oder beauftragten Richter, vor dem Gerichtsvorsteher oder Vorsitzenden eines Senates vorgenommen werden; der Abs. 1 gilt auch nicht für die in der Gerichtskanzlei vorzunehmenden Erklärungen und Handlungen.

(3) Der Abs. 1 findet ferner keine Anwendung auf eine Tagsatzung, in der ein Klagebegehren mit einem Streitwert bis 4.000 Euro auf einen solchen über 4.000 Euro erweitert wird, und schließlich auch nicht auf Vergleiche vor einem Bezirksgericht, selbst wenn deren Betrag oder Geldeswert 4.000 Euro übersteigt.

(4) Die Vertretungsbefugnis der Finanzprocuratur bleibt auch in den Fällen, in welchen die Vertretung der Parteien durch Rechtsanwalt geboten ist, unberührt.

§ 29 ZPO
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, kann jede eigenberechtigte Person zum Bevollmächtigten bestellt werden, jedoch sind in Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2 b JN) und in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 4.000 Euro übersteigt, an Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zuzulassen (relative Anwaltspflicht).

(2) Der § 27 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Personen, welche dem Richter als Winkelschreiber bekannt sind, dürfen weder zur Verhandlung, noch zu anderen Processhandlungen als Bevollmächtigte zugelassen werden. Gegen diese Verweigerung der Zulassung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft.

§ 31 ZPO
(1) Die einem Rechtsanwalt ertheilte Vollmacht zur Processführung (Processvollmacht) ermächtigt kraft Gesetzes:
1. zur Anbringung und Empfangnahme der Klage und zu allen den Rechtsstreit betreffenden Processhandlungen, einschließlich derjenigen, welche durch eine Widerklage, durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens, durch den Antrag auf einstweilige Verfügungen, oder durch eine im Sinne des §. 16 erfolgende Klageführung veranlasst werden;
2. zum Abschlusse von Vergleichen über den Gegenstand des Rechtsstreites, zu Anerkenntnissen der vom Gegner behaupteten Ansprüche, sowie zu Verzichtleistungen auf die von der bevollmächtigenden Partei geltend gemachten Ansprüche;
3. zur Einleitung der Execution wider den Processgegner, zur
Vornahme aller im Executionsverfahren auf Seiten des
Executionsführers vorkommenden Handlungen und zur Erwirkung des
Sicherungsverfahrens;
4. zur Empfangnahme der von dem Processgegner zu erstattenden
Processkosten.

(2) Der Rechtsanwalt kann die ihm erteilte Prozeßvollmacht für einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens an einen anderen Rechtsanwalt übertragen. Inwiefern der Rechtsanwalt berechtigt ist, sich durch einen Rechtsanwaltsanwärter vertreten zu lassen, regelt die Rechtsanwaltsordnung.

(3) Der Rechtsanwalt kann sich ferner bei den im Zwangsvollstreckungsverfahren vorkommenden Vollzugshandlungen, Tagsatzungen und Einvernehmungen durch einen bei ihm angestellten vertretungsbefugten Kanzleibeamten vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis wird vom Ausschusse der Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Rechtsanwalts durch Ausfertigung einer Beglaubigungsurkunde gewährt. Sie kann vom Ausschusse jederzeit zurückgenommen werden.

 

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

StF: BGBl. Nr. 631/1975 (WV), idF: BGBl. Nr. 762/1996

§ 41 StPO
(1) In folgenden Fällen bedarf der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) eines Verteidigers (notwendige Verteidigung):

1. in der Hauptverhandlung vor dem Geschworenen- oder dem Schöffengericht,
2. in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter, wenn für die Tat, außer in den Fällen der §§ 129 Z 1 bis 3 und 164 Abs. 4 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist,
3. wenn und solange sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet,
4. zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde und für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine solche oder über eine Berufung gegen ein Urteil des Geschworenen- oder Schöffengerichts (§§ 285a Z 3, 286 Abs. 4, 294 Abs. 5, 344, 348),
5. für die Voruntersuchung und die Hauptverhandlung im Fall der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 StGB (§§ 429 Abs. 2, 430 Abs. 3, 436, 439 Abs. 1),
6. für die Hauptverhandlung im Fall der Anordnung der Unterbringung in einer der in den §§ 22 und 23 StGB genannten Anstalten (§ 439 Abs. 1),
7. zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens und für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über einen solchen (§§ 363a Abs. 2 und 363c).

(2) Ist der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger). Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinn jedenfalls erforderlich:

1. in den Fällen des Abs. 1,
2. bei schwieriger Sach- oder Rechtslage,
3. zur Erhebung des Einspruchs gegen die Anklageschrift,
4. zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel,
5. für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über ein Rechtsmittel,
6. wenn der Beschuldigte blind, gehörlos, stumm, auf andere Weise behindert oder der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig und deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zweckentsprechend zu verteidigen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 sind der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) und sein gesetzlicher Vertreter aufzufordern, einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Abs. 2 zu beantragen. Wählt weder der Beschuldigte noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er zu tragen hat (Amtsverteidiger).

(4) In den Fällen des Abs. 1 ist dem Beschuldigten, sofern weder er noch sein gesetzlicher Vertreter einen Verteidiger wählt oder die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Abs. 2 beantragt, auch ohne einen solchen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers gilt, wenn nicht aus besonderen Gründen etwas anderes angeordnet wird, für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß sowie für ein allfälliges Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde oder eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens.

(6) Die Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers (§ 44 Abs. 1).

(7) Gegen die Abweisung eines Antrags nach Abs. 2 und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach Abs. 3 ist die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde zulässig.

§ 45b StPO (früher § 45a)
(1) Inwiefern ein Rechtsanwalt berechtigt ist, sich durch einen Rechtsanwaltsanwärter vertreten zu lassen, regelt die Rechtsanwaltsordnung.

(2) Die Bestimmungen über die Ausschließung von der Verteidigung (§ 40 Abs. 1) gelten für den Rechtsanwaltsanwärter sowohl dann, wenn die Ausschließungsgründe in seiner Person, als auch dann, wenn sie in der Person des Rechtsanwaltes bestehen, bei dem er in Verwendung steht.

 

Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG)

Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten
StF: BGBl. Nr. 599/1988 idF: BGBl. Nr. 522/1994

§ 39 JGG
(1) Einem jugendlichen Beschuldigten muß, wenn für seine Verteidigung nicht anderweitig gesorgt ist, von Amts wegen ein Verteidiger, wenn aber die Verpflichtung zur Zahlung der Verteidigungskosten sein Fortkommen erschweren würde oder die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 StPO vorliegen, nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger beigegeben werden:

  • 1. im Verfahren vor den Gerichtshöfen und den Geschwornengerichten für das gesamte Verfahren;
    2. im bezirksgerichtlichen Verfahren, wenn und solange sich der Jugendliche in Untersuchungshaft befindet oder dies sonst im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist.

(2) Zur Verteidigung im bezirksgerichtlichen Verfahren können, wenn sich der Jugendliche nicht in Untersuchungshaft befindet und die Beigebung eines in die Verteidigerliste eingetragenen Verteidigers nicht möglich oder tunlich ist, auch andere geeignete Personen berufen werden, die zur Übernahme der Verteidigung bereit sind.

(3) Ein von einem Geschwornengericht oder einem Gerichtshof erster Instanz gefälltes Urteil, mit dem ein Jugendlicher schuldig gesprochen wird, ist nichtig, wenn nicht während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger des Jugendlichen anwesend war.

 

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG)

Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen
StF: BGBl. Nr. 529/1979 idF: BGBl. Nr. 762/1996

§ 33 ARHG
(1) Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz in nichtöffentlicher Sitzung, wenn weder der Oberstaatsanwalt noch die auszuliefernde Person eine öffentliche Verhandlung beantragt haben und eine solche Verhandlung zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung auch nicht notwendig erscheint. Ungeachtet eines Antrages auf Anberaumung einer öffentlichen Verhandlung kann der Gerichtshof zweiter Instanz stets die Auslieferung in nichtöffentlicher Sitzung für unzulässig erklären. Vor einer Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung muß dem Oberstaatsanwalt sowie der auszuliefernden Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit geboten worden sein, zum Auslieferungsersuchen Stellung zu nehmen.

(2) In anderen Fällen ist eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen, zu der der Oberstaatsanwalt, die auszuliefernde Person und der Verteidiger zu laden sind. Die auszuliefernde Person muß bei der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein (§ 41 der Strafprozeßordnung 1975). Ist die auszuliefernde Person verhaftet, so ist ihre Vorführung zu veranlassen. Die Vorladung der auszuliefernden Person und ihres Verteidigers sowie die Verständigung der verhafteten auszuliefernden Person sind so vorzunehmen, daß den Beteiligten eine Vorbereitungsfrist von wenigstens acht Tagen zur Verfügung steht.

 

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VerfGG)

StF: BGBl. Nr. 85/1953 (WV) idF: BGBl. I Nr. 88/1997

§ 24 VerfGG
(2) Die Parteien können unbeschadet der Bestimmung des § 17 Abs. 2 ihre Sache vor dem Verfassungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
StF: BGBl. Nr. 10/1985 (WV), idF: BGBl. I Nr. 88/1997

§ 23 VwGG
(1) Die Parteien können, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

 

Patentgesetz 1970

StF: BGBl. Nr. 259/1970 (WV), idF: BGBl. Nr. 181/1996

§ 21 Patentgesetz -Vertreter
(1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat einschreitet, muß seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Für jede Patentanmeldung ist eine gesonderte Vollmacht vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn ein Vertreter bezüglich eines bereits erteilten Patentes bevollmächtigt wird. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

(2) Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Eine Bevollmächtigung zur Übertragung eines Patentes ist jedoch in jedem Fall durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die ordnungsgemäß beglaubigt sein muß.

(3) Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein oder, im Fall des Abs. 2, ohne sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.

(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch einen im § 77 angeführten Parteienvertreter vertreten ist; dies gilt nicht für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes einschließlich Gutachten und Recherchen.

(5) Der Ort, an dem der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische Niederlassung hat, und in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz oder inländischer Niederlassung der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat, gilt für die das Patent betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder Niederlassung eines Patentinhabers, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat.

(6) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat geltend zu machen, insbesondere Patente anzumelden, Anmeldungen einzuschränken oder zurückzuziehen, Einsprüche zu erheben, auf Patente zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

(7) Die Bevollmächtigung gemäß Abs. 6 kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.

(8) Soll ein Vertreter, der nicht Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ist, auch ermächtigt sein, auf ein erteiltes Patent ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein.

§ 77 Patentgesetz - Parteienvertreter
Zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sind nur Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare sowie die Finanzprokuratur befugt.

idF 08/06/21 - - www.konzipient.com - www.konzipient.at © Mag. Clemens Binder-Krieglstein