Elternberatung

Keine Einvernehmliche Scheidung ohne vorausgehender Beratung

Der Gesetzgeber schreibt in § 95 Abs. 1a AußStrG vor, dass beide Eltern vor Abschluss eines Scheidungsvergleiches eine „Elternberatung“ zu absolvieren haben. Die Beratung ist eine allgemeine Information über die mit einer Scheidung verbundenen Folgen für minderjährige Kinder.

Die Beratung kann als Paar, alleine oder in einer Gruppe mit anderen Eltern erfolgen. Ohne die Vorlage einer solchen Bescheinigung kann kein Vergleich abgeschlossen werden.

Eine Liste der Berater und Institutionen finden Sie hier.

14. Dezember 2021