Kindesunterhalt bei viel Kontakt
Reduktion bei überdurchschnittlichem Kontaktrecht
Üblich ist nach der Rechtsprechung ein Kontaktrecht von zwei Tagen alle zwei Wochen sowie von vier Wochen in den Ferien, also von etwa 80 Tagen im Jahr bzw. von durchschnittlich rund 1,5 Tagen pro Woche. Ausgehend davon billigte der Oberste Gerichtshof beispielsweise bei Betreuungsleistungen von 2,25 Tagen pro Woche oder von 133 oder 139 Tagen pro Jahr eine Reduktion der Geldunterhaltspflicht um 10 %. Dies bedeutet einen Abschlag von 10% pro zusätzlichem Betreuungstag.
In der Entscheidung 10 Ob 11/21x hat der OGH nun ausgesprochen, dass auch ein Abschlag von 20 % vom üblichen Kindesunterhalt angemessen ist, wenn das Kind an (nur) 123 Tagen im Jahr – das sind rund 2,4 Tage pro Woche – betreut wird. Dies wäre aber innerhalb der Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung, da – einzelfallbezogen – sogar noch höhere Abzüge anzutreffen sind (zB 8 Ob 69/15b, 10 Ob 41/17b).
Dem steht (bei gleich hohen Elterneinkommen) ein Abzug von 100% bei gleichteiliger Betreuung – also 3,5 Tagen im Schnitt – gegenüber. Dies ist jedoch kein Widerspruch, da bei diesem Modell auch sämtliche Kosten (Schule, Kleidung, Sport) zu gleichen Teilen zu übernehmen sind.
Ehegattenunterhalt erhöht die Bemessungsgrundlage
Unterhalt, den der unterhaltspflichtige Elternteil aufgrund seines Unterhaltsanspruchs von seinem Ehegatten erhält, erhöht die Bemessungsgrundlage für den von ihm zu leistenden Kindesunterhalt. Dies gilt auch für Naturalleistungen (Wohnrecht). OGH 22. 9. 2021, 4 Ob 67/21p
22. September 2022