Praxiszeitbestätigung
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses nicht auf die Ausstellung des "Verwendungszeugnisses" und der "Erklärung" vergessen! Die RAK bestätigt nur die Zeit, die
vor dem Ausstellungsdatum dieser Urkunden liegt. Sollte also schon vor der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses ein Zeugnis ausgestellt werden (das Datum auf den
Urkunden zählt), müßte, soll die gesamt Praxiszeit angerechnet werden, ein zweites Zeugnis nach tatsächlicher Beendigung ausgestellt werden.
Arbeitslosenversicherung
(Text stammt aus 1998 und seither kaum aktualisiert worden - insbes. Beträge - daher bitte genau überprüfen. AMS für Akademiker gibt es nun nicht mehr)
Inanspruchnahme Sollte man nicht nahtlos von einem Anwalt zu einem anderen wechseln können, empfiehlt es sich die Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch zu nehmen.
Sperrfrist, Ruhen des ALG Bei (gerechtfertigter) Entlassung, unbegründetem Austritt und Arbeitnehmerkündigung ohne wichtigem Grund besteht allerdings eine 4-wöchige Sperrfrist
(Sept 2000: Pläne dies auch auf e.A. auszudehnen). Es empfiehlt sich daher eine einvernehmliche Auflösung. Gestaltungsmöglichkeiten bietet ferner das Bezahlen einer nur
mit 6% versteuerten freiwilligen Abfertigung. Bei Gewährung von Kündigungsentschädigung, Urlaubsabfindung- oder entschädigung (ebenso wie bei Auslandsaufenthalten) ruht der Anspruch.
Höhe des Arbeitslosengeldes (ALG) Das ALG wird (leider) nach dem Einkommen des vorletzten Kalenderjahres berechnet! Während des
Bezuges ist ein Nebenverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze möglich, der aber auch tageweise wegfallen kann!
“§ 21 AlVG (1) Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes wird nach Lohnklassen bemessen. Für die Festsetzung der
Lohnklasse ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei
Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen keine
Jahresbeitragsgrundlagen des letzten bzw. vorletzten Jahres vor, so sind jeweils die Jahresbeitragsgrundlagen des zuletzt vorliegenden Kalenderjahres heranzuziehen.
(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt täglich (ohne Abzüge)..."
Antragstellung Das ALG gebührt gemäß § 17 Abs 1 AlVG erst ab Geltendmachung, wobei (in Wien) eine persöhnliche (§ 46 AlVG) Anmeldung zunächst beim AMS anzuraten ist (Lesestoff mitnehmen
). Am Monatsbeginn ist die Wartezeit oft stundenlang, man sollte sich daher schon früher melden. Am Besten man gibt gleich alle Dokumente in eine Mappe und nimmt diese mit:
Vorzulegende Dokumente
- amtlicher Lichtbildausweis
- Sponsions-/Promotionsurkunde
- Meldezettel
- SV-Karte
- Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepaß (steht nicht auf der Checkliste im Antrag)
- Heirats- bzw. Scheidungsurkunde
- bei Kindern: Geburtsurkunde, Familienbeihilfennachweis, Schulbesuchs- bzw. Inkriptionsbestätigung, Meldezettel
- Firmenbestätigung des Monatseinkommen der nahen Angehörigen (mE nur Gatte und Lebensgefährte notwendig) - wichtig erst für Notstandshilfe
- Arbeitsbescheinigung des letzten Dienstgebers
Kein Anspruch auf ALG?
Da man als Konzipient nicht pensionsversichert ist, sind die Versicherungszeiten bei einem RA nicht in der Hauptkartei der Sozialversicherung (z.B. Wiener Gebietskrankenkasse) gespeichert. Der AMS (der das ALG
berechnet) hat aber nur Zugriff auf die Hauptkartei, sodaß es für den AMS zunächst so aussieht, als ob man
nicht versichert wäre und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat - und daher auch nichts ausbezahlt erhält! Es kann Wochen oder Monate (!) dauern, bis eine Anfrage des AMS beim SV ergibt, daß man doch
versichert war. Um dies zu beschleunigen ist es ratsam sofort (telefonisch) bei der KK (= Krankenkasse z.B. WGKK: 601 22 DW 3166, Fr. Va) eine Versicherungszeitenbestätigung zu bestellen (wird in ein paar
Tagen kostenlos zugeschickt). Dabei sollte man darauf hinweisen, daß man nicht pensionsversichert war, sonst erhält man einen Auszug aus der Hauptkartei (ohne RA-Zeiten). Der Code "N21" steht für die
Versicherungszeit beim RA und umfaßt auch die Arbeitslosenversicherung.
Namensänderung oder -ergänzungen
Da der am Antrag auf ALG angegebene Name mit dem von der Sozialversicherung gespeichertem Namen ident sein muß, sollte (nach Auskunft des AMS) der Titel am Antrag nur angeführt werden, wenn er auch auf
der SV-Karte enthalten ist. Ist dies nicht der Fall, kann man eine Kopie der Sponsion- oder Promotionsurkunde an die Krankenkasse schicken, damit der Titel in die Datenbank aufgenommen wird (z.B.
WrGKK, Versichertenkataster, Postfach 6000, 1103 Wien).
P.S. Das zentrale Register wird zwar von der Sozialversicherung (Hauptverband der österreichsichen Sozialversicherungsträger, Tel. 01/711 32) geführt, der Kontakt mit den Versicherten läuft aber über die
Krankenversicherung (Namensänderungen oder -ergänzungen, Ausstellung von Duplikaten, etc.).
Sozialleistungen im Überblick, Margit Hörndler, Verlag des ÖGB, ISBN 3-7035-0652-0 (wird
laufend aktualisiert)
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