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Nach Urteil

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Urteilsverkündung

Ist eine Verurteilung wahrscheinlich, sollte der Klient vor der Verhandlung über verschiedenes informiert werden:

  • Der erste Satz des Urteilsspruches lautet dann nämlich: ”Herr X ist schuldig [...] und wird daher zu einer Freiheits- / Geldstrafe im Ausmaß von ... verurteilt.” Der die Strafe abschwächende Satz “Gemäß § 43 StGB wird die Strafe [...] Probezeit [...] bedingt nachgesehen.” kommt erst danach. Versetzt man sich in die psychische Situation des Beschuldigten nach Wahrnehmung des ersten Satzes (“Jetzt muss ich ins Gefängnis!”), ist leicht nachvollziehbar, warum man den Mandanten vorher über die mögliche Satzfolge aufklären sollte.
  • Die beschränkte Auskunft gemäß § 6 Abs 2 TilgungsG gilt, wenn keine strengere Strafe als eine höchstens dreimonatige (bei Jugendstraftaten sechsmonatige) (Ersatz-) Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Sie ist daher auch bei Geldstrafen bis 180 Tagessätzen anzuwenden (§ 19 Abs 3 StGB).
  • Auch über die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung und über die bedingte Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) sollte der Mandant vor Verkündung des Urteilsspruches belehrt werden.
  • Weiters über die Notwendigkeit eine Erklärung zum Urteil abzugeben. Für den Fall eines milden Urteiles sollte der Mandant annehmen, da die Staatsanwaltschaft idR nur dann auch annimmt und das Urteil damit rechtskräftig wird. Erbittet man Bedenkzeit riskiert man u.U. nicht nur eine Berdung der StA, sondern ist der Mandant mehrere Tage im Ungewissen (und der RA hat zusätzlichen Aufwand).

Rechtsmittel

Um eine Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde ausführen zu können, muß das Rechtsmittel innerhalb dreier Tage nach Urteilsverkündung angemeldet werden (§§ 284 Abs 1, 294 Abs 1 StPO). Die Anmeldung kann bereits unmittelbar nach dem Urteil zu Protokoll gegeben werden. Die Frist beginnt mit dem der Verkündung des Urteils folgenden Tages zu laufen und endet um 24 Uhr (Poststempel, bei Freistempelmaschine ist nachzuforschen). Es gibt jedoch Ausnahmen z.B. Abwesenheitsurteile. Die Frist gilt auch für abwesende Nebenbeteiligte und Privatbeteiligte. Feiertage im Sinn des § 6 Abs 2 2. Satz sind (lt. FeiertagsruheG) 1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Frohleichnahm, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember (je nach Religion auch der Karfreitag). Siehe auch:

 § 6 StPO (1) Die in diesem Gesetz bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden. Wenn sie von einem bestimmten Tag an zu laufen haben, sind sie so zu berechnen, daß dieser Tag nicht mitgezählt wird.
  (2) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und den Karfreitag nicht behindert. Fällt aber das Ende der Frist auf einen solchen Tag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
  (3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
  (4) Die Frist ist auch gewahrt, wenn ein Rechtsmittel, ein Rechtsbehelf oder eine andere fristgebundene Eingabe rechtzeitig bei dem Gericht eingebracht wird, das darüber zu entscheiden hat.
  (5) Schriftliche Eingaben an das Gericht können auch im telegraphischen Weg eingebracht werden; insbesondere kann die Erhebung eines Rechtsmittels telegraphisch geschehen. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher telegraphischer Eingaben werden durch Verordnung erlassen.

Achtung: In der Praxis hat sich gezeigt, dass wenn die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt, eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Strafausmaß angehoben wird. Da die Staatsanwaltschaft aber ein Rechtsmittel oft nur dann einbringt, wenn der Verteidiger auch eines anmeldet, empfiehlt sich bei wenig erfolgversprechenden Berufungen zwar vorsichtshalber die Berufung anzumelden, jedoch dann mit dem StA einen beiderseitigen Berufungsverzicht zu vereinbaren. Meldet man unmittelbar nach Urteilsverkündung an, wird meist auch von der StA Berufung eingebracht. Es ist daher ratsam, die RM-Anmeldung erst am letzten Tag zur Post zu geben.

Innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Urteilsausfertigung (und Protokoll) ist das Rechtsmittel auszuführen (u.U. Verlängerungsmöglichkeit, theoretisch kann auch schon mit der Anmeldung ausgeführt werden).

Buchtipp für die Berufung: (und die Anwaltsprüfung): Hager/Meller (2. Auflage erschienen)

Haftantritt und -aufschub, Haftanstalt

Tritt ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuss befindet, die Strafe nicht sofort an, so ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung anzutreten (§ 3 StVG).

Haftaufschub wird unter gewissen Voraussetzungen spätere Fortkommen, Schadenswiedergutmachung) gewährt (§ 6 StVG: verhängte Freiheitsstrafe bis 1 Jahr maximal 12 Monate, bis 3 Jahre maximal 1 Monat Aufschub).

Wo der Verurteilte die Strafe absitzen muß, entscheidet nicht der Richter, sondern das Justizministerium (Hirtenberg oder Wr. Neustadt sind für Wiener günstig).

Achtung: Um in die Weihnachtsamnestie zu fallen, muß der Häftling zum Stichtag bestimmte Bedingungen erfüllt haben. Der Strafantritt sollte daher so geplant werden, daß diese Bedingungen erfüllt werden. Sonst könnte der MD im ungünstgsten Fall wegen einiger Tage, die er später die Haft angetreten hat, Monate länger im Gefängnis bleiben müssen!

idF 08/06/21 - - www.konzipient.com - www.konzipient.at © Mag. Clemens Binder-Krieglstein