Richtige Protokollierung
Nach dem Grundsatz der Mündlichkeit ist in der mündlichen Verhandlung ein Vorbringen zu erstatten. Achtung:
Auf richtige Protokollierung achtgeben! Steht im Protokoll: ”Schriftsatz ON 1 wird verlesen” ist das nicht mit einem Vorbringen gleichzusetzen. Im Protokoll muß stehen: “KV trägt vor wie ON 1”. Oftmals
ist schon an der Art der Protokollierung zu erkennen, wie der Richter entscheiden will. Es ist dann - sollte man sich am “Verlierergleis befinden” - noch genauer auf die Protokollierung zu achten und
ggf. zu rügen. Eine in freundlichem Ton vorgebrachte Rüge muß das Klima nicht unbedingt verschlechtern. Manchmal muß man sich eine faire Protokollierung regelrecht erstreiten! Das
Berufungsgericht überprüft die festgestellten Tatsachen nicht anhand des Urteils, sondern anhand des Protokolls.
Zustellung
Das Verhandlungsprotokoll wird automatisch (d.h. ohne Antrag) - im Gegensatz zu Ladungen, auf deren Zustellung meist verzichtet wird - zugestellt. Manche Richter fragen nach der Anzahl der gewünschten
Ausfertigungen (eine für RA und eine für jede von ihm vertretene Partei, die der RA brieflich informieren will).
Unterfertigung
Das Protokoll ist im Zivilverfahren (aber nicht im Strafverfahren) am Ende der Verhandlung (auf der Rückseite) von den Vertretern zu unterschreiben. Auch die anwesenden Parteien haben zu
unterschrieben. WOHIN die Unterschrift gesetzt werden soll, ist meist nicht deutlich gekennzeichnet und die Parteien fragen oft danach. Es geht am schnellsten, wenn man dann kurz mit dem Finger auf eine freie
Stelle zeigt und sagt “Hier!”. Die Unterschrift ist kein Gültigkeitserfordernis (§ 213 ZPO; Fasching, Lehrbuch2, Rz 628).
Widerspruch gegen Protokoll
Der Widerspruch gegen das Verhandlungsprotokoll sollte als ultima ratio eingesetzt werden - er verhindert die volle Beweiskraft
des Protokolles (§ 215 ZPO). Es empfiehlt sich für den Fall der unkorrekten Protokollierung einer Aussage, sofort um die Wiedergabe
jener Stelle des Tonbandes zu ersuchen, daß falsch protokolliert wurde. Nach Anhörung des Tonbandes
ist ggf. darauf hinzuweisen, daß der Befragte, diese Aussage so nicht gemacht hat und das Protokoll daher - u.U. nach nochmaliger Befragung, wenn der Vernommen nicht ohnehin den Einwand bestätigt - zu
korrigieren ist.
Wenn der Richter dann keine Korrektur vornimmt, ist noch in der Verhandlung Widerspruch zu erheben (§ 212 ZPO). Auf einem Blatt ist dann vom RA auszuführen, wogegen sich der Widerspruch
richtet und welche Aussage der Zeuge (nach Ansicht des Widerspruchswerbers) tatsächlich gemacht
hat. Dieses Blatt ist dem Protokoll beizufügen und wird insbesondere von der Berufungsinstanz entsprechend gewürdigt werden.
Nicht verwechseln: Gegen die unrichtige Übertragung (Vergleich: Tonband - Übertragung) kann im Unterschied dazu auch noch drei Tage nach Zustellung
des Protokolles Widerspruch erhoben werden. Das kommt in der Praxis jedoch kaum vor, weil (wesentliche) Übetragungsfehler ersten selten sind und zweitens ohnehin oft erkennbar ist, wie das Protokoll richtig zu lauten hätte. Verwechslungen von Kläger und Beklagten werden z.B. normalerweise nicht gerügt, da die Verwechslung meist schon in der Verhandlung erfolgte (d.h. es gibt jetzt keinen Widerspruch mehr) und den Beteiligten daraus normalerweise keine Nachteile entstehen, weil aus dem Zusammenhang meist hervorgeht, wer tatsächlich gemeint ist.
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