Erforderliche Seminarhalbtage
Die meisten Seminare der Anwaltsakademie beginnen Freitag Früh und enden Samstag Mittag, zählen 3 Halbtage
. Die Kosten sind von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. Seminare von anderen Veranstaltern (z.B. MANZ) werden von der RA-Kammer oft nicht akzeptiert - vorher erkundigen!
Neben der vorgeschriebenen Anzahl der Halbtage ist eine bestimmte Praxiszeit vorgeschrieben.
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Halbtage
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RA Praxis
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Gericht
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Kleine LU
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keine
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keine
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0
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Große LU
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12
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18
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9
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RA-Prüfung
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24
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24+*
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9+*
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Eintragung
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42
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51
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9
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Die Anzahl der notwendigen Seminarbesuche sind in der RL-RAA normiert und müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung (bei RA-Prüfungsanmeldung mindestens 4 Monate vor dem schriftlichem Termin) absolviert
worden sein (die Praxiszeit muss hingegen erst zum Prüfungstermin erreicht worden sein).
* Mindestzeiten, in Summe müssen es 36 Monate sein.
§ 1 Abs 2 lit f RAO: Die für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte notwendige Anzahl der Ausbildungshalbtage wird von 36 auf 42 (davon zwingend 6 Halbtage Mediationsausbildung) erhöht. Diese
Ausbildung soll später auch zumindest teilweise auf eine Mediationsausbildung angerechnet werden können. Eine damit korrespondierende Änderung der RL-RAA ist in Vorbereitung. Von dieser Änderung betroffen
sind jene Rechtsanwaltsanwärter / Rechtsanwälte, die nach dem 30. 6. 2005 erstmals in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen werden.
Tipps zum richtigen Timing
Rechtzeitiges Absolvieren von Seminaren hat mehrere Vorteile:
Man kann sich die Themen aussuchen, die man für die Praxis benötigt, die einen interessieren, oder von denen man nur wenig Ahnung hat.
Terminkollisionen mit Verhandlungen könnten einen geplanten Seminarbesuch gefährden und die Planung durcheinanderbringen (oder teilnehmerbegrenzte Seminare könnten ausgebucht sein).
Die Bereitschaft von RA Seminarbesuche zu gestatten bzw. zu bezahlen ist nicht immer gleich groß. Die für
die große LU benötigten Seminare sind leichter “durchzukriegen” als spätere. Gegen Ende des Arbeitsverhältnisses (z.B. wegen der RA-Prüfung) sinkt die Bereitschaft - insbesondere wenn in kurzer Zeit
viele Seminare "nachgeholt" werden müssen - u.U. nochmals ab.
Bei gleichmäßiger Aufteilung der Seminarbesuche auf die Praxiszeit ergibt sich daher die Empfehlung alle 4 Monate ein Seminar
zu besuchen. Die große LU kann dann mit 18 Monaten ausgestellt und die Prüfung zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgelegt werden.
Bezahlung, Anrechnung auf den Urlaub
Bezahlung durch den Anwalt Die Anwaltsakademie empfiehlt den RA die Seminare für ihre RAA zu bezahlen (siehe Einleitung zum
Seminarprogramm und Seminarinfo auf der Homepage der awak), die meisten Anwälte bezahlen ihren Konzipienten auch ohne weiteres die notwendigen Seminare. Dieser Punkt sollte jedoch im
Bewerbungsgespräch erörtert werden. Bei einem überdurchschnittlichen Gehalt ist diese ”Sonderzahlung” unter Umständen vom RA nicht (mehr) einkalkuliert.
Kein reduzierter Seminarbeitrag bei Bezahlung durch RAA Leider berücksichtigt die Anwaltsakademie nicht, ob der RA oder der RAA das Seminar bezahlt. Auch dann
nicht, wenn der RAA zum Zeitpunkt des Seminarbesuches bei keinem RA angestellt ist (Prüfungsvorbereitung) und daher jedenfalls davon ausgegangen werden kann, daß er selbst das Seminar bezahlen muß. Die awak
ist - trotz gutem Gesprächsklima - derzeit nicht bereit Erleichterungen für RAA anzubieten, obwohl dieses Problem bekannt ist.
Werbungskosten Ein kleiner Trost: Vom RAA bezahlte Seminarbeiträge sind (wie auch die vom RA bezahlten) von der Steuer
absetzbar. Achtung: Bei Geltendmachung als Werbungskosten nicht als Ausbildungs- sondern als Fortbildungskosten deklarieren! Ausbildung ist nicht absetzbar.
Keine Urlaubsanrechnung Usus und Ansicht der Anwaltsakademie (siehe Einleitung zum Seminarprogramm) und des Juristenverbandes
(Obmann Dr. Hans Klein in seiner "Erstinformation für den Berufseinstieg" vom April 1994) ist, daß die Seminartage (meist nur der Freitag) nicht als Urlaubstage anzurechnen sind. Aus den einschlägigen
Bestimmungen (§ 21 lit.b RAO, § 32 RL-BA, § 4 RL-RAA) ergibt sich jedoch nur, daß der RA dem RAA zu gestatten hat an den Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen zu können. Daraus kann mE nicht zwingend
abgeleitet werden, daß Seminartage nicht als Urlaubstage zu werten sind. Auch diese Regelung sollte daher bei dem Bewerbungsgespräch erörtert werden.
Schlechtes Beispiel Dem Autor ist ein Wiener Anwalt bekannt, der während einer mehrjährigen Dienstzeit seinen RAA nur wenige
Seminare gestattet hat und bei Beendigung die vom RAA "nachzuholenden" Seminare nicht nur nicht bezahlt, sondern sogar auf den restlichen Urlaubsanspruch angerechnet hat.
idF 08/06/21 - - www.konzipient.com - www.konzipient.at © Mag. Clemens Binder-Krieglstein
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