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Durchfallen

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Die Prüfung kann gemäss § 25 Abs 2 RAPG zweimal wiederholt werden. Sie muss allerdings immer zur Gänze bestanden werden.

Österreichischer Durchschnitt 2000: 10%

Seit Beginn der einheitlichen Gesamtprüfung 1993 bis Ende 2000 wurden von 1.901 Prüfungen 171, also 9%  negativ beurteilt. Im Jahr 2000 waren die Ergebnisse etwas schlechter: 10%. Das Oberlandesgericht Wien prüfte im Jahr 2000 besonders streng: 14,4% fielen durch!

Die Ergebnisse im Detail

Herzlichen bedanken möchte ich mich an dieser Stelle bei Univ.-Prof. Dr. Peter G. Mayr (Institut für ZGV Universität Innsbruck), der mir diese Informationen zur Verfügung gestellt hat. Auf der Homepage des Institutes werden die aktuellen Zahlen veröffentlicht. Zusätzlich veröffentlicht Dr. Mayr regelmäßig österreichweite RA-Prüfungsstatistiken im Rechtspanorama der "Presse". Weitere statistische Daten zur Anwalts-, Richteramts- und Notariatsprüfung können in seinem Buch "Die österreichische Juristenausbildung" (2. Auflage, 1998, WUV Universitätsverlag Wien) nachgelesen werden.

Persönliche Bemerkung - Doktorat / Anrechnung

Sehr zu empfehlen ist, sich die Rigorosenfächer gemäß § 21 RAPG anrechnen zu lassen. Dadurch erspart man sich die mündliche Prüfung in diesem Stoffgebiet. Da man bei der schriftlichen Prüfung sämtliche Unterlagen verwenden kann, haben Kandidaten, die Fächer abschichten können meines Erachtens bessere Erfolgsaussichten. Es ist nämlich kaum möglich, sich in der zur Verfügung stehenden kurzen Zeit in alle Stoffgebieten ausreichend vorzubereiten. Manchmal hört man aber, daß die Fragen  in den verbleibenden Stoffgebieten deshalb viel genauer gestellt werden. Diejenigen, die mir aus eigener Erfahrung berichtet haben, konnten dies aber nicht bestätigen. Jedenfalls anzuraten ist die Abschichtung dann, wenn der Prüfer komplett ausfällt (z.B. Strafrecht).

Anrechnung im Reprobationszeitraum

Die Bestimmung des § 25 Abs 3 RAPG wurde endlich aufgehoben. Dies bedeutet, dass nunmehr auch der Reprobationszeitraum nach einer nicht bestandenen Rechtsanwaltsprüfung auf die praktische Verwendung gemäß § 2 Abs 2 RAO anzurechnen ist.

idF 08/06/21 - - www.konzipient.com - www.konzipient.at © Mag. Clemens Binder-Krieglstein