Die Prüfung kann gemäss § 25 Abs 2 RAPG zweimal wiederholt werden. Sie muss allerdings
immer zur Gänze bestanden werden.
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Österreichischer Durchschnitt 2000: 10%
Seit Beginn der einheitlichen Gesamtprüfung 1993 bis Ende 2000 wurden von 1.901 Prüfungen 171, also 9% negativ beurteilt. Im Jahr 2000 waren die Ergebnisse etwas schlechter: 10%. Das
Oberlandesgericht Wien prüfte im Jahr 2000 besonders streng: 14,4% fielen durch!
Die Ergebnisse im Detail
Herzlichen bedanken möchte ich mich an dieser Stelle bei Univ.-Prof. Dr. Peter G. Mayr (Institut für ZGV Universität Innsbruck), der mir diese Informationen zur Verfügung gestellt hat. Auf der Homepage des Institutes werden die aktuellen Zahlen veröffentlicht. Zusätzlich veröffentlicht Dr. Mayr regelmäßig
österreichweite RA-Prüfungsstatistiken im Rechtspanorama der "Presse". Weitere statistische Daten zur
Anwalts-, Richteramts- und Notariatsprüfung können in seinem Buch "Die österreichische Juristenausbildung" (2. Auflage, 1998, WUV Universitätsverlag Wien) nachgelesen werden.
Persönliche Bemerkung - Doktorat / Anrechnung
Sehr zu empfehlen ist, sich die Rigorosenfächer gemäß § 21 RAPG anrechnen zu lassen. Dadurch erspart man
sich die mündliche Prüfung in diesem Stoffgebiet. Da man bei der schriftlichen Prüfung sämtliche Unterlagen verwenden kann, haben Kandidaten, die Fächer abschichten können meines Erachtens bessere
Erfolgsaussichten. Es ist nämlich kaum möglich, sich in der zur Verfügung stehenden kurzen Zeit in alle
Stoffgebieten ausreichend vorzubereiten. Manchmal hört man aber, daß die Fragen in den verbleibenden
Stoffgebieten deshalb viel genauer gestellt werden. Diejenigen, die mir aus eigener Erfahrung berichtet haben,
konnten dies aber nicht bestätigen. Jedenfalls anzuraten ist die Abschichtung dann, wenn der Prüfer komplett ausfällt (z.B. Strafrecht).
Anrechnung im Reprobationszeitraum
Die Bestimmung des § 25 Abs 3 RAPG wurde endlich aufgehoben. Dies bedeutet, dass nunmehr auch der Reprobationszeitraum nach einer nicht bestandenen Rechtsanwaltsprüfung auf die praktische Verwendung
gemäß § 2 Abs 2 RAO anzurechnen ist.
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