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Grundformel

Ein Konzipient mit kleiner LU darf nur dann nicht vertreten, wenn die Beiziehung eines RA gesetzlich vorgeschrieben ist . Dazu müssen zwei Kriterien erfüllt sein: keine Postulationsfähigkeit der Partei und ausdrückliche gesetzliche Vorschrift zur Beiziehung eines RA (Saria, Grenzen des Einsatzes von Rechtsanwaltsanwärtern mit kleiner LU, JAP 1995/96, 174).

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Literaturhinweise

  • Schuppich/Tades, RAO6 (1998)
  • Feil/Wennig, Anwaltsrecht, § 15 RAO Rz 1 = S. 62
  • Saria, Grenzen des Einsatzes von Rechtsanwaltsanwärtern mit kleiner LU, JAP 1995/96, 174 (m.w.N.)
  • Frauenberger, Zur Reichweite der kleinen LU im Zivilverfahren, RZ 1995, 154
  • Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO (1994), §§ 26 bis 39 ZPO
  • Feil/Hajek, RAO und DSt 1990, Prugg Verlag, § 15 RAO Rz 1 samt Materialen
  • Ströher, Das Recht der Vertretung des Rechtsanwaltes durch den Rechtsanwaltsanwärter, NBlRA 1962, 8; wiederveröffentlicht im AnwBl 4/1977, 151.

Allgemeines

Der RAA ist Stellvertreter des bevollmächtigenden Anwaltes, nicht dessen Substitut (vgl. § 14 RAO).

Schreitet man nicht für seinen Anwalt ein, lautet die Formel:

"Der ... (Kläger/Beklagte/Angeklagte) persönlich mit ... (Konzipient) LU vom ... für ... (Anwalt des Konzipienten) und dieser für ... (Anwalt den Mandant ursprünglich bevollmächtigt hat), SV (=Substitutionsvollmacht) erteilt (oder genauer: ständige SV oder SV vom ...).

Die LU ist zur Verhandlung mitzunehmen, wird aber fast nie (außer z.B. beim UVS oder bei der Baupolizei bei Einsicht in die Baupläne) kontrolliert. Sie erlischt automatisch mit Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 31 RAO).

Die Entsendung eines RAA mit kleiner LU zu einer Verhandlung, die dieser nicht verrichten darf, stellt eine Berufspflichtenverletzung des RAA und des RA dar (OBDK 18.02.1985; AnwBl 1986, 84). Sollte eine Verhandlung durch einen nicht berechtigten RAA notwendig werden, sollte versucht werden mit dem Richter eine Lösung zu finden (Vertagung oder zumindest Anwesenheit eines berechtigten Kollegen).

Grundsätzlich unzulässig ist die Vertetung durch einen RAA vor dem Patentamt und dem Patentgerichtshof (§ 77 Patentgesetz), sowie im Ausgleichs- und Konkursverfahren.

Bezüglich des Vertretungsrechtes vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts (§ 24 VerfGG, § 23 VwGG) sind Saria und Feil/Hajek entgegen Ströher der Ansicht, daß auch ein RAA mit kleiner LU vertreten darf.

Im eigenen Namen (als Verteidiger für einen Kollegen oder RA) darf der RAA mit Prüfung in Disziplinarsachen vertreten. Nach der Eintragung in die Verteidigerliste hat er weitere umfangreiche Vertretungsbefugnisse (siehe Ströher). Obwohl eine gewöhnliche Zivilrechtliche Vertretung möglich ist, sollte man als RAA achtgeben nicht in den Verdacht der Winkelschreiberei zu kommen. Ich rate daher eine Beratung ohne Entgelt vorzunehmen oder den Fall über die eigene Kanzlei abzuwickeln. Man bedenke auch, daß meist keine Haftpflichtversicherung besteht. Im Übrigen ist die Haftung bei unentgeltlichen Ratschlägen sehr eingeschränkt.

Kleine LU

Die kleine LU berechtigt den RAA zu vertreten:

ZIVILRECHTSSACHEN:
Überall, wo kein absoluter Anwaltszwang herrscht (§ 27 ZPO). Das gilt auch für Vertretungen vor dem Bezirksgericht (Streitwertgrenze), wenn kein absoluter Anwaltszwang herrscht (zur Begründung siehe Saria).

STRAFSACHEN:
Einzelrichterverfahren vor dem Bezirksgericht und dem Gerichtshof 1. Instanz, nicht aber im Hauptverfahren in Jugendstrafsachen (§ 39 JGG) und im Kartell- und Finanzstrafverfahren. D.h. grundsätzlich immer, außer in den in § 41 Abs 1 StPO vorgesehenen Fällen.

Der Präsident des LG Straf Wien hat in der Präsidialmitteilung vom 01.04.1993 darauf hingewiesen, daß die Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem Schöffen- oder Geschworenengericht mit einem nicht substitutionsberechtigtem RAA (= kleine LU) den absoluten Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 1a StPO (wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war) darstellen könnte und daher genauestens beachtet werden müsse. Insbesondere bei einer Haftverhandlung, die wegen der unzureichenden Vertretungsbefügnis frustriert wird, will der Präsident vom Richter sofort verständigt werden.

ASGG:
Nur im Verfahren 1. Instanz.

AUSSERSTREIT:
Grundsätzlich ja.

SCHIEDSVERFAHREN:
Grundsätzlich ja.

AVG- und BAO-VERFAHREN (inkl. UVS):
Grundsätzlich ja.

VERWALTUNGS- und VERFASSUNGSGERICHTSHOF:
Grundsätzlich ja (strittig, siehe oben)

Grosse LU

Die große LU (Praxiszeiten heute kürzer als im oben zitierten Aufsatz von Ströher) berechtigt den RAA zusätzlich zu den mit der kleinen LU zulässigen Vertretungshandlungen:

ZIVILRECHTSSACHEN:
Auch dort, wo absoluter Anwaltszwang herrscht, also auch vor dem OGH.

STRAFSACHEN:
Vor dem Schöffen-, und dem Geschworenengericht (Feil / Wennig, Anwaltsrecht, S. 64)

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